Montag, 28. Juni 2021

Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG II SRSZ 400:100)

Harmonisierung der Baubegriffe und Neuorganisation des Nutzungsplanverfahrens Vernehmlassungsantwort der Grünliberalen Partei Kanton Schwyz

Sehr geehrte Frau Landammann
Sehr geehrte Herren Regierungsräte
Sehr geehrte Damen und Herren


Besten Dank für die Einladung vom 1.3.2021 zur «Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG II) – Harmonisierung der Baubegriffe und Neuorganisation des Nutzungsplanverfahrens» Stellung zu nehmen. Gerne führen wird dazu Folgendes aus:

 

Allgemeine Anmerkungen
Die Grünliberalen begrüssen die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG II) mit der Harmonisierung der Baubegriffe sowie der Neuorganisation des Nutzungsplanverfahrens.

 

Die Grünliberalen begrüssen die Vereinheitlichung der Baubegriffe
Die Vereinheitlichung der Baubegriffe gemäss interkantonaler Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB, vom 22.6.2005, i.K.s. 1.1.2013) im kantonalen Gesetz und in den zugehörigen Verordnungen war schon lange überfällig und macht Sinn, standardisiert und vereinfacht die Zusammenarbeit mit überkommunalen, ausserkantonalen, schweizweiten Bau- und Fachleuten. Damit können Missverständnisse reduziert und Abläufe in allen Kantonen harmonisiert werden, was wiederum wesentliche Vereinfachungen für die Anbieter bedeutet. Damit erhöhen sich auch die Chancen für Schwyzer Bauunternehmen und Fachexperten, Aufträge ausserkantonal in der gesamten Schweiz zu gewinnen und damit ihr geografisches Wirkungsfeld zu vergrössern.


Die Grünliberalen befürworten die Beibehaltung und Harmonisierung der Ausnützungsziffer
Die Abschaffung der Ausnützungsziffer (Umsetzung der Motion M 9/13, beantwortet im RRB Nr. 457/2014) macht unseres Erachtens wenig Sinn. Als Folge der zunehmenden Bevölkerung werden wir in Zukunft noch viel mehr verdichtet bauen müssen, um einer weiteren unerwünschten Zersiedelung Einhalt zu gebieten. Schon alleine deswegen macht die Harmonisierung der Nutzungziffern Sinn, schliesslich ist das Problem nicht anders, ob man jetzt in Riemenstalden, Schwyz oder Freienbach baut. Wir plädieren für eine formelle Harmonisierung der Ausnützungsziffer, nicht aber für die materielle Definition der Ausnützungsziffer: die Gemeinden sollen selbst definieren können, wie ihr Ortsbild aussehen soll und wo sie verdichtet bauen wollen.

 

Die Grünliberalen unterstützen die Koordination des Beschwerde- & Genehmigungsverfahrens
Die Koordination des Beschwerde- und Genehmigungsverfahrens gemäss § 11 Abs. 3 ff. sowie § 25 f. in der kommunalen Nutzungsplanung (gemäss erheblich erklärtem Postulat P 3/12, RRB Nr. 989/2012) ist sehr zu begrüssen. Mit der Harmoniserung der Rechtsmittel und des Instanzenzuges (RRB Vernehmlassung S. 24) wird die Verfahrensabwicklung koordiniert und auf die Bundesrechtspflege abgestimmt.
Wir von den Grünliberalen begrüssen das Verbandsbeschwerderechts an den Regierungsrat sowohl gegen die Planungszonen wie auch gegen den Nutzungsplan, sowohl auf kantonaler wie auch neu auf kommunaler Ebene (§ 11a Abs. 3 sowie §28a Abs. 4 VE PBG).

 

Die Grünliberalen begrüssen die Angleichung der Vorschriften für den Gewässerraum und den Gewässerabstand
Die Angleichung der Vorschriften und der Zuständigkeiten für den Gewässerraum und den Gewässerabstand (gemäss erheblich erklärter Motion M 8/19; RRB Nr. 447/2019) an die Vorschriften des Bundes entspricht einem grossen Interesse der Grünliberalen. Die bisherige Bestimmung in § 2 lit. b des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11.9.1973 (KWRG; SRSZ 451.100), wonach bei Fliessgewässern ein viel kleinerer Gewässerraum gelten soll, wenn die Gemeinde im Zonenplanungsverfahren auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet hat, widerspricht dem heute gültigen Gewässerschutzgesetz vom 24.1.1991 (GSchG; SR 814.20). Der Gewässerabstand beträgt neu gemäss Art. 41b Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 29.10.1998 (GSchV; SR 814.200) 15m gegenüber Seen. Die Grünliberalen begrüssen es weiter sehr, dass anderslautende Zonen und/oder Gestaltungspläne (z.B. Gewässerräume oder -baulinien) an die neuen Vorschriften anzupassen sind und voher dem revidierten § 66 VE PBG keine Gültigkeit zukommen soll.
Wir möchten daran erinnern, dass in diesem Zusammenhang auch das kantonale Merkblatt zur Festlegung der Gewässerräume vom 29.3.2018 aktualisiert werden sollte, insbesondere auch hinsichtlich der Definition der Gewässerräume von Fliessgewässern, welche sich nach Art. 41a GSchV richten.

 

Die Grünliberalen sind mit der Anpassung der Hochbauvorschriften an die revidierten Brandvorschriften einverstanden

 

Die Grünliberalen begrüssen die Ausdehnung der Meldepflicht für Solaranlagen
Die Ausdehnung der Meldepflicht für Solaranlagen auf Flachdächern und an Fassaden gemäss § 75 Abs. 7 VE PBG, damit diese zukünftig ohne Baubewilligung installiert werden dürfen, ist aus Sicht der Grünliberalen sehr zu begrüssen.


Die Grünliberalen begrüssen die Kompetenzordnung zum Erlass von Nutzungsplänen für Materialabbau und Deponien
Die Aufnahme von regionalen Deponie- und Abbauzonen in die kantonalen Nutzungspläne (§ 10 Abs. 1 PBG) macht u.E. ebenfalls Sinn, weil damit die übergeordnete Deponieplanung überhaupt erst ermöglicht wird.